Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wissensaustausch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Bildungsveranstaltungen (Workshops, Seminare, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Vorträgen) und das publizieren von Informationen in schriftlicher Form, mit audio-visuellen Medien und in allen anderen publizistischen Formen.

Konkret werden wir uns dabei auf vier Bereiche konzentrieren:

Digitalen Projekte:
- Hierbei soll eine Plattform geschaffen, auf der Lerninhalte jeglicher Art interaktiv und multimedial aufbereitet werden.

Integrationsprojekte:
- Hierbei wollen wir „Tandemprogramme“ zum Sprach- und individuellen Wissensaustausch machen.

Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche:
- Kooperationen mit Schulen (Realisierung von Praxisprojekten im Rahmen des Schulunterrichts)
- Workshops (Hierbei soll der Fokus auf additive Fertigungsverfahren und das anwendungsbezogene Programmieren liegen)
- Kurzzeitige Projekte (Kompetitive Bildungsveranstaltungen; Schulungen)
- Langzeitprojekte (Kinder u. Jugendliche sollen jederzeit kommen und die Infrastruktur nutzen können (Räumlichkeiten, Geräte und Wissen) um an eigenen Projekten zu arbeiten).

Bildungsprojekte für Erwachsene:
- Hierbei werden wir Veranstaltungen und Kurse abhalten, zu den Themen Selbständigkeit, Gründung, Umgang mit digitalen Medien sowie neuen Möglichkeiten der Kommunikation.

Des Weiteren soll ein Ort geschaffen werden, mit den technisch und infrastrukturellen Möglichkeiten um diese Aktivitäten umsetzen zu können.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche oder elektronische Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn es das Vereinsinteresse fordert.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vergütung von Vereinsämtern
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Der Vorstand kann darüber hinaus hauptamtliche Vereinsämter einrichten und vertraglich nach gängigen Arbeitsmarktkriterien regeln.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Brandenburg an der Havel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.